Mitglied einer starken Gemeinschaft

Der Jahresbeitrag Ihrer Mitgliedschaft ist sozial gestaffelt und richtet sich nach Ihren Einkünften.
Bitte entnehmen Sie die Beitragsstaffelung der Beitragsordnung.

 

Die Beitragsordnung

  • Aufnahmegebühr
    Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 15,00 EUR inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

  • Mitgliederbeiträge
    Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden, es wird in diesem Fall nur ein Mitliedsbeitrag für beide Ehegatten erhoben.

    Einnahmen sind:
    1. Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Brutto-Jahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen), durch den Arbeitgeber steuerfrei geleistete Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen sowie Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen, wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie der Anspruch auf Kindergeld
    2. Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen.
    3. Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Absatz 1 bis 3 EStG) sowie Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
    4. Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.


Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der folgenden Beitragstabelle:

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Beitragsstufe
Bemessungsgrundlage
von EUR
Beitrag inkl. gesetzlicher USt.
in EUR
Grundbeitrag
 
50,00
Steigerungsbeitrag
pro volle tausend Euro
je 2,50
Zwischenstufe 1
10.000
75,00
Steigerungsbeitrag
pro volle tausend Euro
je 2,50
Zwischenstufe 2
20.000
100,00
Steigerungsbeitrag
pro volle tausend Euro
je 2,50
Zwischenstufe 3
30.000
125,00
Steigerungsbeitrag
pro volle tausend Euro
je 2,50
Zwischenstufe 4
40.000
150,00
Steigerungsbeitrag
pro volle tausend Euro
je 2,50
Zwischenstufe 5
50.000
175,00
Steigerungsbeitrag
pro volle tausend Euro
je 2,50
Zwischenstufe 6
60.000
200,00
Steigerungsbeitrag
pro volle tausend Euro
je 2,50
Zwischenstufe 7
70.000
225,00
Steigerungsbeitrag
pro volle tausend Euro
je 2,50
Zwischenstufe 8
80.000
250,00
Steigerungsbeitrag
pro volle tausend Euro
je 2,50
Zwischenstufe 9
90.000
275,00
Steigerungsbeitrag
pro volle tausend Euro
je 2,50
Beitragsstufe 10
100.000-109.999
300,00
Beitragsstufe 11
110.000-119.999
310,00
Beitragsstufe 12
120.000-129.999
320,00
Beitragsstufe 13
130.000-139.999
330,00
Beitragsstufe 14
140.000-149.999
340,00
Beitragsstufe 15
150.000-159.999
350,00
Beitragsstufe 16
160.000-169.999
360,00
Beitragsstufe 17
170.000-179.999
370,00
Beitragsstufe 18
180.000-189.999
380,00
Beitragsstufe 19
190.000-199.999
390,00
Höchstbeitrag
ab 200.000
400,00


Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages vorschüssig fällig. Werden anlässlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere Einnahmen als im Vorjahr gestgestellt, sit der Jahres-Mitgliedsbeitrag anzupassen und die Differenz nachzuerheben oder zu erstatten.

Im Falle eines rückwirkenden Beitritts wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum der Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrags notwendigen Angaben zu machen.


  • Beitragspflicht
    Die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft besteht unabhängig davon, ob die Hilfeleistung zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Ehegatten/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr. Bei Ehegatten/Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten/Lebenspartner Mitglieder werden. Von der Beitragspflicht befreit sind Mitglieder, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.

  • Beitragsfälligkeit
    Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 7 Absatz 3 der Satzung in Anspruch genommen werden. Die Aufnahmegeb¨hr sowie der Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein sofort zu entrichten. Folgebeiträge sind zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Wenn als Zahlungsweg zwischen Mitglied und Verein das SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbart wurde, ist der Beitragszahler verpflichtet, das hierzu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen.

  • Erstattung von Gebühren
    Die Kosten für die jährliche Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags trägt ausschließlich der Verein. Wenn dem Verein jedoch Belastungen entstehen durch ein Mahnverfahren, Inanspruchnahme des Inkassodienstes und für Adressermittlungen, so sind diese von den Mitgliedern zu erstatten.

  • Inkrafttreten
    Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

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