Mitglied einer starken Gemeinschaft
Der Jahresbeitrag Ihrer Mitgliedschaft ist sozial gestaffelt und richtet sich nach Ihren Einkünften.
Bitte entnehmen Sie die Beitragsstaffelung der Beitragsordnung.
Die Beitragsordnung
- Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 15,00 EUR inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. - Mitgliederbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden, es wird in diesem Fall nur ein Mitliedsbeitrag für beide Ehegatten erhoben.
Einnahmen sind:
- Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Brutto-Jahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen), durch den Arbeitgeber steuerfrei geleistete Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen sowie Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen, wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie der Anspruch auf Kindergeld
- Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen.
- Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Absatz 1 bis 3 EStG) sowie Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
- Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.
Beitragsstufe | Bemessungsgrundlage von EUR |
Beitrag inkl. gesetzlicher USt. in EUR |
Grundbeitrag | 50,00 |
|
Steigerungsbeitrag | pro volle tausend Euro |
je 2,50 |
Zwischenstufe 1 | 10.000 |
75,00 |
Steigerungsbeitrag | pro volle tausend Euro |
je 2,50 |
Zwischenstufe 2 | 20.000 |
100,00 |
Steigerungsbeitrag | pro volle tausend Euro |
je 2,50 |
Zwischenstufe 3 | 30.000 |
125,00 |
Steigerungsbeitrag | pro volle tausend Euro |
je 2,50 |
Zwischenstufe 4 | 40.000 |
150,00 |
Steigerungsbeitrag | pro volle tausend Euro |
je 2,50 |
Zwischenstufe 5 | 50.000 |
175,00 |
Steigerungsbeitrag | pro volle tausend Euro |
je 2,50 |
Zwischenstufe 6 | 60.000 |
200,00 |
Steigerungsbeitrag | pro volle tausend Euro |
je 2,50 |
Zwischenstufe 7 | 70.000 |
225,00 |
Steigerungsbeitrag | pro volle tausend Euro |
je 2,50 |
Zwischenstufe 8 | 80.000 |
250,00 |
Steigerungsbeitrag | pro volle tausend Euro |
je 2,50 |
Zwischenstufe 9 | 90.000 |
275,00 |
Steigerungsbeitrag | pro volle tausend Euro |
je 2,50 |
Beitragsstufe 10 | 100.000-109.999 |
300,00 |
Beitragsstufe 11 | 110.000-119.999 |
310,00 |
Beitragsstufe 12 | 120.000-129.999 |
320,00 |
Beitragsstufe 13 | 130.000-139.999 |
330,00 |
Beitragsstufe 14 | 140.000-149.999 |
340,00 |
Beitragsstufe 15 | 150.000-159.999 |
350,00 |
Beitragsstufe 16 | 160.000-169.999 |
360,00 |
Beitragsstufe 17 | 170.000-179.999 |
370,00 |
Beitragsstufe 18 | 180.000-189.999 |
380,00 |
Beitragsstufe 19 | 190.000-199.999 |
390,00 |
Höchstbeitrag | ab 200.000 |
400,00 |
Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages vorschüssig fällig. Werden anlässlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere Einnahmen als im Vorjahr gestgestellt, sit der Jahres-Mitgliedsbeitrag anzupassen und die Differenz nachzuerheben oder zu erstatten.
Im Falle eines rückwirkenden Beitritts wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum der Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrags notwendigen Angaben zu machen.
- Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft besteht unabhängig davon, ob die Hilfeleistung zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Ehegatten/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr. Bei Ehegatten/Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten/Lebenspartner Mitglieder werden. Von der Beitragspflicht befreit sind Mitglieder, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen. - Beitragsfälligkeit
Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 7 Absatz 3 der Satzung in Anspruch genommen werden. Die Aufnahmegeb¨hr sowie der Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein sofort zu entrichten. Folgebeiträge sind zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Wenn als Zahlungsweg zwischen Mitglied und Verein das SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbart wurde, ist der Beitragszahler verpflichtet, das hierzu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. - Erstattung von Gebühren
Die Kosten für die jährliche Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags trägt ausschließlich der Verein. Wenn dem Verein jedoch Belastungen entstehen durch ein Mahnverfahren, Inanspruchnahme des Inkassodienstes und für Adressermittlungen, so sind diese von den Mitgliedern zu erstatten. - Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.