Der Vorstand
kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag
eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die
Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss,
Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich
(ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein
außerordentliches Austrittsrecht. Der Ausritt ist mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des
außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten
Mitgliedsbeitrages schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen
hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von
Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht,
gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang
schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch
entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Ermahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15
der Satzung. Gleichzeitig ist das Mitglied automatisch aller
bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß
der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für
die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte
zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige
Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den
Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres
fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer
Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung
zu genehmigen. Eine geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den
Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie
gelten soll.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 2 der
Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Einem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der
Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr
stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat
schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig
ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem
Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des
wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über
das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung der
Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder hat der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen
einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der
Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll
ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich
zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren
Angehörigen schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden.
(2) Die Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes gemäß § 27 Absatz 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt
jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist
zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der
Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht,
ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§
664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der
Vorstand hat insbesondere folgende Aufgabe wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte
des Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand
die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne
von § 14 der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.
§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der
mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung
eingeladen worden ist.
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der
Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.
Dabei handelt es sich um Folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen
und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen
Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins
jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch
einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein
gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter,
Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder
vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit
einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder,
besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer
sein. Das gilt auch für Person-en, die den Verein organisatorisch oder
wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen
oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der
Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des
Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des
Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion
zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes
den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen allen Mitgliedern
schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden
Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen
Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen
mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne des §
23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die
einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der
Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser
Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungs-stelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur
eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die
Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die
die Voraussetzung-en des § 23 Absatz 3 Nr. 2 oder § 3 StBerG erfüllen. Dies
gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er
werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als
Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen
und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer
anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in
Steuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen sind auf die Dauer von
zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des
Mitglieds aufzubewahren. Die Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
des Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang
zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es
sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem
Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung
des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht
ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenen
Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunter-lagen)
schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe ab.
Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem
Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 16 Auflösung des
Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst
werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung
widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2.
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des
Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gemäß § 24
StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Absatz 4 StBerG zu
beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführte
Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der
Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Erfüllungsort ist in diesem Fall Hamburg.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das
nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.