Mitglied einer starken Gemeinschaft


Die Beitragsordnung

  • Aufnahmegebühr
    Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 15,00 EUR inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

  • Mitgliederbeiträge
    Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden, es wird in diesem Fall nur ein Mitliedsbeitrag für beide Ehegatten erhoben.

    Einnahmen sind:
    a) Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Brutto-Jahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen), durch den Arbeitgeber steuerfrei geleistete Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen sowie Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen, wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie der Anspruch auf Kindergeld
    b) Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen.
    c) Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Absatz 1 bis 3 EStG) sowie Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
    d) Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.

    Werden in einem Jahr für mehrere zurückliegende Jahre Einkommensteuererklärungen erstellt, werden die jeweiligen Einnahmen zusammengerechnet und ergeben dann die Beitragsbemessungsgrundlage für den Jahres-Mitgliedsbeitrag.

    Beitragsstufe

    Bemessungsgrundlage
    Netto
    USt
    Beitrag inkl. USt
     
    von EUR
    bis EUR
    EUR
    19 %
    in EUR

    Höchstbeitrag

    über
    200.000
    336,13
    63,87
    400,00

    Ermäßigungsstufe 15

    180.001
    200.000
    319,33
    60,67
    380,00

    Ermäßigungsstufe 14

    160.001
    180.000
    302,52
    57,48
    360,00

    Ermäßigungsstufe 13

    140.001
    160.000
    285,71
    54,29
    340,00

    Ermäßigungsstufe 12

    120.001
    140.000
    268,91
    51,09
    320,00

    Ermäßigungsstufe 11

    100.001
    120.000
    252,10
    47,90
    300,00

    Ermäßigungsstufe 10

    90.001
    100.000
    231,09
    43,91
    275,00

    Ermäßigungsstufe 9

    80.001
    90.000
    210,08
    39,92
    250,00

    Ermäßigungsstufe 8

    70.001
    80.000
    189,08
    35,92
    225,00

    Ermäßigungsstufe 7

    60.001
    70.000
    168,07
    31,93
    200,00

    Ermäßigungsstufe 6

    50.001
    60.000
    147,06
    27,94
    175,00

    Ermäßigungsstufe 5

    40.001
    50.000
    126,05
    23,95
    150,00

    Ermäßigungsstufe 4

    30.001
    40.000
    105,04
    19,96
    125,00

    Ermäßigungsstufe 3

    20.001
    30.000
    84,03
    15,97
    100,00

    Ermäßigungsstufe 2

    10.001
    20.000
    63,03
    11,97
    75,00

    Ermäßigungsstufe 1

    bis
    10.000
    42,02
    7,98
    50,00


  • Beitragserhebung
    Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 7 Absatz 3 der Satzung in Anspruch genommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrags notwendigen Angaben zu machen. Die Jahresbeiträge sind unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten.

    Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages vorschüssig fällig und werden per Lastschriftver-fahren eingezogen oder vom Mitglied per überweisung geleistet. Werden anläßlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere Einnahmen als im Vorjahr festgestellt, ist der Jahres-Mitgliedsbeitrag anzupassen und die Differenz nach zu erheben oder zu erstatten.